1 Grundsätzliches
Der oder die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählte Jugendwart bzw. Jugendwartin ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Ausbildung und Führung der jugendlichen Mitglieder. Er bzw. sie ist verpflichtet in den Monaten, in denen keine Jugendveranstaltungen stattfinden, mindestens eine Lehrveranstaltung durchzuführen.
2 Allgemeine Bestimmungen
- Der Jugendwart / die Jugendwartin unterliegt den Weisungen des bzw. der 1. Vorsitzenden.
- Die Jugendlichen haben den Weisungen des Jugendwarts bzw. der Jugendwartin und seiner Helfer/innen Folge zu leisten.
- Bei Jugendfischen ist das Baden verboten.
- Rauchen und Alkohol sind in der Jugendgruppe verboten.
- Die Jugendlichen haben an den angesetzten Jugendveranstaltungen teilzunehmen.
- Der Jugendwart / die Jugendwartin ist berechtigt, die Jugendlichen zum Wohle des Vereins zu Vereinsarbeiten heranzuziehen.
- Die Jugendlichen haben bei Abstimmungen im Verein kein Stimmrecht.
- Das Fangbuch kann nur in Verbindung mit einem gültigen Jugendfischereischein bzw. Jahresfischereischein erworben werden.
- Sowohl die Jugendordnung als auch die Jugendjahresrichtlinien werden von der Vorstandschaft genehmigt.
3 Mitgliedschaft und Angelerlaubnis
- Jugendliche können vom 10. Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr Mitglied der Jugendgruppe werden bzw. sein.
- Ab dem 16. Lebensjahr ist die Fischerprüfung unbedingt erforderlich.
- An den Tagen an denen eine Jugendveranstaltung stattfindet, ist das Fischen an allen anderen Gewässern nur mit Erlaubnis des Jugendwarts gestattet.
- Wer ab dem 16. Lebensjahr einen gültigen Fischereischein besitzt, darf alleine und eigenverantwortlich nach den Jugendrichtlinien fischen gehen. Voraussetzung ist, dass die Jugendveranstaltungen regelmäßig (min. 12 Veranstaltungen / Jahr) besucht werden und eine mind. 2-jährige Mitgliedschaft in der Jugendgruppe besteht (vgl. „Paten-Regelung“).
- Die Jahreshöchstfangmenge in allen Gewässern, außer Alfred Kehl See und Bergersee, ist für Jugendliche auf insgesamt 30 Edelfische beschränkt.
- Für den Bergersee und den Alfred-Kehl-See können „Tageserlaubnisscheine zum Fischfang“ dienstags in der Geschäftsstelle im Vereinsheim abgeholt werden. Diese sind mit einem Stempel „Jugendgruppe“ gekennzeichnet.
4 „Paten-Regelung“
Jugendliche, die nachfolgend genannte Bedingungen erfüllen, dürfen die Vereinsgewässer im Rahmen der Jahresrichtlinien (Jugend) mit einer Handangel in Begleitung eines Paten (s.u.) befischen:
- Ein Fangbuch ist für das laufende Jahr gelöst und der Mitgliedsbeitrag ist bezahlt.
- Die Veranstaltungen der Jugendgruppe werden mind. einmal im Monat besucht oder eine Befreiung durch den Jugendwart bzw. die Jugendwartin wurde erteilt. Ohne die monatliche Ausbildung / Unterweisung in der Jugendgruppe kann die „Paten Regelung“ nicht genutzt werden.
Nur wer die Punkte 1. und 2. erfüllt, darf außerhalb von Jugendveranstaltungen, in den Rückhaltebecken, in der Lein, im Bergersee und Alfred-Kehl-See, in Begleitung und unter der Aufsicht eines aktiven Vereinsmitglieds (Paten / Patin) mit einer Handangel fischen.
Ein Pate bzw. eine Patin darf höchstens drei Jugendliche zur gleichen Zeit betreuen. Die Jugendlichen dürfen nur in Rufweite (max. 10 m Entfernung) vom aktiven Mitglied entfernt fischen.
Der Pate oder die Patin muss als Verantwortlicher bzw. Verantwortliche im Fangbuch des Jugendlichen in der Zeile des Fangtages, in der das Datum und die Fangmenge eingetragen wird, mit Vor- und Zuname (leserlich) und Unterschrift sein bzw. ihr Einverständnis bekunden.
5 Aufnahme in die Vereinsjugend und Beiträge
- Gebühren und Beiträge für die Vereinsjugend werden von der Vorstandschaft festgelegt.
- Der Aufnahmeantrag mit Lichtbild und die Bestätigung eines Erziehungsberechtigten sind dem Jugendwart oder der Jugendwartin vorzulegen.
- Das Fangbuch für Jugendliche bis zum 15. Lebensjahr kostet 40 €, ab dem 16. Lebensjahr 50 € ( ab dem Jahr, in dem der bzw. die Jugendliche 16 Jahre alt wird und alleine fischen geht).
- Der Mitgliedsbeitrag beträgt für alle Jugendlichen (aktiv oder passiv) 10 €. Wenn der Mitgliedsbeitrag für das lfd. Jahr, sowie die Kosten für nicht geleisteten Arbeitsdienst vom Vorjahr oder Kosten für verspätet abgegebene Fangbücher, nicht bis zum 30.06. des lfd. Jahres bezahlt sind, erlischt die Mitgliedschaft und somit auch der Anspruch auf Übernahme in den Hauptverein.
- Die Beiträge der Jugendlichen werden nur für die Jugendarbeit verwendet.
- Die Verwendung der Jugendmittel wird von den Kassenprüferinnen und -prüfern des Vereins überwacht und geprüft. Der Jugendwart oder die Jugendwartin legt hierzu der Vorstandschaft den Kassenbericht vor, der rechtzeitig vor der Kassenprüfung anlässlich der Hauptversammlung fertig gestellt sein muss.
6 Übergang in den Hauptverein
- Im Folgejahr nach dem vollendeten 18. Lebensjahr kann ein Mitglied der Jugendgruppe aktives Mitglied im Hauptverein werden. Dies ist vom Jugendlichen bis spätestens 01.10. beim Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin zu beantragen.
- Der Übergang in den Hauptverein muss spätestens im Folgejahr nach Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgen. Der oder die Jugendliche muss dabei mind. 2 Jahre aktives Mitglied in der Jugendgruppe gewesen sein, ansonsten kann eine Aufnahme in den Hauptverein nur über die Warteliste erfolgen.
- Jugendliche, die nach dem 01.03. geboren sind, können wahlweise ein Fangbuch im Hauptverein lösen oder mit seinem Jugendfangbuch (ohne Aufsicht) in diesem Jahr nach den Jugendrichtlinien fischen.
- Schülerinnen und Schülern und Azubis bis zum 21. Lebensjahr ist es möglich, beim Eintritt in den Hauptverein unter Vorlage eines Schülernachweis und Ausbildungsvertrag ein halbes Fangbuch zu lösen.
- Die Aufnahmegebühr in den Hauptverein beträgt 400 €. Für jedes gelöste Jugendfangbuch werden 60 € erlassen. Voraussetzung ist, der oder die Jugendliche hat die Jugendveranstaltungen regelmäßig (mind. 12 Veranstaltungen / Jahr) besucht.
Diese Jugendordnung ist von der Vorstandschaft genehmigt.
Schwäbisch Gmünd im Oktober 2021