Satzung

Satzung
des Bezirksfischerei-Vereins Lein-Rems e.V. Schwäbisch Gmünd
05.11.2021

Hinweis: Damit diese Satzung lesbar bleibt, wurde auf eine männlich/weiblich Formulierung verzichtet. Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß auch für Frauen.

§1 Vereinsname, Gerichtsstand
Der Verein führt den Namen „Bezirksfischereiverein Lein - Rems e.V. Schwäbisch Gmünd“. Er ist eine Vereinigung von Angelnden und hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd.
Er ist in das Vereinsregister Nr. 161 des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd eingetragen. Der Gerichtsstand ist Schwäbisch Gmünd.

§2 Zweck, Aufgaben
Zweck und Aufgaben sind:
1. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Angelns durch:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern, unter Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes.
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf Fischbestand, Gewässer und alle im und am Wasser lebenden Tiere und Pflanzen.
c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit dem Angeln zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zur Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von:
a) Fischgewässern und Freizeitgelände,
b) Booten und den dazugehörigen Anlagen,
c) Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen,
d) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe sowie Förderung des Naturschutzes.
3. Förderung der Vereinsjugend
4. Förderung des Castingsports
5. Der Verein setzt sich für intakte Gewässer und damit auch für das Allgemeinwohl ein.
6. Der Verein ist die auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Gemeinschaft von Angelnden. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Etwaige Gewinne sind nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen; niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden. Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung sind für den Verein verbindlich.
7. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und Nationalität neutral.

§3 Formen der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer unbescholten ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz des gültigen Fischereischeines ist und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der jährlichen Vereinsrichtlinien verpflichtet.
Zehn- bis Achtzehnjährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt die von der Vorstandschaft zu erlassende Jugendordnung. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlich Vertretenden.
Fördernde Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden, die Aufnahme begehren aus Gründen der Naturverbundenheit und keine Fangerlaubnis erwerben möchten.
Fördernde Mitglieder werden auch diejenigen ordentlichen Mitglieder, die vorübergehend keine Jahresfangerlaubnis erwerben.
Fördernde Mitglieder haben folgende Rechte:
a) an allen Versammlungen und fischereilichen Veranstaltungen des Vereins teil zu nehmen.
b) dürfen Vereinseigentum gemäß der gültigen Geschäftsordnung nutzen.
c) Tagesfangerlaubnisscheine zu erwerben sofern sie im Besitz des gültigen Fischereischeines sind,
d) Durch Erwerb der Jahresfangerlaubnis ordentliche Mitglieder zu werden.
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag der Vorstandschaft in einer Hauptversammlung ernannt werden, wenn zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. Als Ehrenmitglieder kommen Mitglieder in Betracht, die sich um die Förderung und die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von allen Kosten befreit.

§4 Aufnahme
Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages und dem Nachweis des gültigen Fischereischeines durch die Vorstandschaft. Diese kann ohne Angabe von Gründen von der Vorstandschaft abgelehnt werden.
Die von der Vorstandschaft festzusetzenden Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sind entsprechend den Regelungen der Geschäftsordnung zu entrichten.

§5 Rechte, Pflichten
Die fischereiberechtigten Mitglieder sind berechtigt:
a) die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer nach Erwerb der Fischereierlaubnis waidgerecht zu befischen,
b) alle vereinseigenen Anlagen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen,
c) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
Die fischereiberechtigten Mitglieder sind verpflichtet:
a) das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Vereinsrichtlinien auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen und der vereinsinternen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b) sich den Personen der Gewässeraufsicht auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) die beschlossenen Beiträge für die Mitgliedschaft, die Fischereierlaubnis und Umlagen pünktlich an den Schatzmeister oder die Schatzmeisterin abzuführen und sonstige Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldlichen Verpflichtungen nicht fristgerecht bezahlt werden.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Tod des Mitglieds
c) Ausschluss
d) Auflösung des Vereins

§7 Austritt, Tod, Ausschluss
Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an einen der beiden Vorsitzenden oder den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
Der Tod des Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden
Der sofortige Ausschluss kann auf Vorschlag der Schiedsstelle durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen, wenn ein Mitglied:
1. ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat,
2. sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig macht, sonst gegen fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat,
3. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat,
4. in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhält, gegen die Satzung und die jährlichen Vereinsrichtlinien verstößt oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.
Wer trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen entsprechend den Regelungen der Geschäftsordnung im Rückstand ist, kann durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden.

§8 Maßregelungen
Bei Verstößen gegen die Vereinsbestimmungen oder bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen gegenüber dem Verein, ist die Schiedsstelle (s. § 12) berechtigt und verpflichtet, die nachfolgenden Maßregelungen in Anwendung zu bringen:
a) zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder. nur auf bestimmten Vereinsgewässern,
b) Zahlung von Geldbußen,
c) Verwarnung mit oder ohne Auflage,
d) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten,
e) der Vorstandschaft den Ausschluss zu empfehlen.

§9 Widerspruch gegen Maßregelungen
Gegen die Entscheidung der Vorstandschaft im Falle eines Ausschlusses auf Empfehlung der Schiedsstelle steht dem oder der Betroffenen das Recht zu, innerhalb 14 Tagen nach Zustellung, Einspruch an die ordentliche Mitgliederversammlung nach § 14 einzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren bei der Vorstandschaft, oder der Schiedsstelle sowie der Mitgliederversammlung sind unstatthaft.
Macht das gemaßregelte Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist von 14 Tagen keinen Gebrauch, wird die Maßregelung nach dieser Frist rechtskräftig.

§ 10 Folgen des Ausscheidens aus dem Verein
Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere sowie Vereins- und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte als Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Angelns an den Vereinsgewässern und zur Benutzung von Vereinseinrichtungen.

§ 11 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. die Vorstandschaft
2. die Mitgliederversammlung
3. Schiedsstelle
Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Vorstandschaft:
1. 1. Vorsitzende/r
2. 2. Vorsitzende/r
3. Geschäftsführer/in
4. Gerätewart/in
5. Schriftführer/in
6. Jugendwart/in
7. Schatzmeister/in
8. Umweltschutzwart/in
9. Gewässerwart/in
10. Arbeitseinsatzleiter/in
11. Gewässerobmann/-frau
12. Veranstaltungswart/in
Mitgliederversammlung:
Die Vorstandschaft wird von der Hauptversammlung für 3 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der oder die 1. Vorsitzende und der oder die 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des bzw. der 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des bzw. der 1. Vorsitzenden beschränkt.
Die Vorstandschaft entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist.
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ersetzt die Vorstandschaft dessen Stelle durch Zuwahl.
Der oder die 1. und 2. Vorsitzende überwachen die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
Die Vorstandschaft ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen, soweit es die finanziellen Möglichkeiten des Vereins zulassen. Dies ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
Die Vorstandschaft kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.

§ 12 Schiedsstelle
Die Schiedsstelle des Vereins besteht aus:
1. Dem bzw. der Schiedsstellenvorsitzenden
2. Vier Beisitzern/innen
3. Zwei Ersatzbeisitzern/innen
Sie sind auf der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 3 Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Die Schiedsstelle hat die Aufgabe in ihrer Eigenschaft als Organ zwischen der Vorstandschaft und den Mitgliedern alle Übertretungen der Vereinsrichtlinien und Satzungen nach § 8 zu ahnden, sobald sie von der Vorstandschaft oder einem Mitglied des Vereins dazu aufgefordert wird.

§ 13 Kassen-, Buchführung
Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin, der bzw. die zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm bzw. ihr rechtzeitig zu erstellen.
Der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin ist verpflichtet, dem Vorstand oder einem durch diesen beauftragten Mitglied aus der Vorstandschaft sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskünfte zu erteilen. Die Kassenprüfer (s. § 15) sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.
Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin, auch insoweit die Entlastung der Vorstandschaft zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

§ 14 Hauptversammlung, Grundsätze
Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aus-sprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden bzw. der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter bzw. Stellvertreterin, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet.
Während der Wahl des oder der 1. Vorsitzenden übernimmt der oder die 2. Vorsitzende oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Nach Beendigung der Wahl des oder der 1. Vorsitzenden übernimmt der oder die neugewählte 1. Vorsitzende die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist die Vorstandschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§ 15 Hauptversammlung, Aufgaben
Die Hauptversammlung findet im 4. Quartal des laufenden Geschäftsjahres statt. Zu ihr ist durch den 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat unter anderem die Aufgabe:
1. die Jahresberichte der Mitglieder der Vorstandschaft, sowie den Bericht der Kassenprüfer bzw. -prüferinnen und den von der Vorstandschaft erstellten Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr entgegenzunehmen und die Entlastung der Vorstandschaft zu beschließen.
2. die Mitglieder der Vorstandschaft zu wählen,
3. zwei Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen für das laufende Jahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wieder gewählt werden kann.
4. Kassenprüferinnen und -prüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Wahlen müssen durch Stimmzettel vorgenommen werden, wenn die Mehrzahl der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt.

§ 16 Außerordentliche Hauptversammlungen
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit von der Vorstandschaft einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 15.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragenden Anregungen oder Anträge der Vorstandschaft oder der Mitglieder zu entscheiden.

§ 17 Niederschriften
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

§ 18 Satzungsänderung, Auflösung
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Drei Vierteln der erschienenen Vertreterinnen und Vertreter. Das bei Auflösung vorhandene Vermögen fällt an die Landesregierung zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Fischerei.

§ 19 Satzungsänderungen durch den 1. Vorsitzenden bzw. die 1. Vorsitzende
Der bzw. die 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

Datei: