Satzung
des Bezirksfischerei-Vereins Lein-Rems e.V. Schwäbisch Gmünd
14.11.2025
Hinweis: Damit diese Satzung lesbar bleibt, wurde auf eine männlich/weiblich Formulierung verzichtet. Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß auch für Frauen.
Stand 04.11.2025
Satzung
des Bezirksfischereivereins Lein - Rems e. V. Schwäbisch Gmünd
Inhalt
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Eintritt
§ 5 Beiträge und Gebühren
§ 6 Rechte und Pflichten
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschlussverfahren
§ 9 Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10 Organe des Vereins
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand und Gesamtvorstand
§ 13 Schiedsstelle
§ 14 Kassen- und Buchführung
§ 15 Dokumentation
§ 16 Satzungsänderungen und Auflösung
§ 17 Pacht- und Kaufverbot, Pachtung und Erwerb von Gewässern
§ 18 Wahlen
§ 19 Beitragsbefreiung und Ermäßigungen
§ 20 Ermächtigung
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
Bezirksfischereiverein Lein - Rems e. V. Schwäbisch Gmünd
(nachfolgend „Verein“)
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd. Er ist in das Vereinsregister Nr. 700161 des Amtsgerichts Ulm eingetragen. Der Gerichtsstand ist Schwäbisch Gmünd.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben
Gemeinnützigkeit:
(1) Der Verein mit Sitz in Schwäbisch Gmünd verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 52 ff. AO). Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Hege und Pflege der Fischbestände sowie der Erhalt natürlicher Gewässerlebensräume (vgl. § 2, (5) ff.).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck und Aufgaben:
(5) Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Angelns durch:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern unter Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes.
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand, Gewässer und alle im und am Wasser lebenden Tiere und Pflanzen.
c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit dem Angeln zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
d) Aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Tierschutzes.
(6) Schaffung von Angelmöglichkeiten und Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe sowie Förderung des Naturschutzes.
(7) Förderung der Vereinsjugend.
(8) Förderung des Castingsports.
(9) Einsatz für die Gesunderhaltung der Gewässer.
(10) Der Verein ist die auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Anglergemeinschaft.
(11) Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, Religionen und Nationalität neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(1) Aktive Mitglieder: Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Besitz eines gültigen Fischereischeins und einer Jahresfangerlaubnis sind.
(2) Jugendliche Mitglieder: Mitglieder mit gültigem Jugendfischereischein, die nicht volljährig sind. Eintritte von Minderjährigen bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Alles Weitere regelt die Jugendordnung.
(3) Fördernde Mitglieder: Mitglieder, die im laufenden Kalenderjahr keine Fangerlaubnis erwerben (auch: Passive). Sie haben dieselben Stimmrechte wie aktive Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben darüber hinaus folgende Rechte:
a) Teilnahme an allen Versammlungen und fischereilichen Veranstaltungen des Vereins.
b) Nutzung des Vereinseigentums gemäß der gültigen Geschäftsordnung.
c) Erwerb von Tagesfangerlaubnisscheinen, sofern sie im Besitz des gültigen Fischereischeines sind.
d) Durch Erwerb der Jahresfangerlaubnis aktive Mitglieder zu werden.
(4) Ehrenmitglieder: Können auf Vorschlag des Gesamtvorstands in einer Hauptversammlung ernannt werden, wenn zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. Als Ehrenmitglieder kommen Mitglieder in Betracht, die sich um die Förderung und die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder genießen die Rechte von aktiven Mitgliedern und sind von allen Kosten befreit.
§ 4 Eintritt
Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrags beim Geschäftsführer. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Gesamtvorstand abgelehnt werden. Die vom Gesamtvorstand festzusetzenden Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sind entsprechend den Regelungen der Geschäfts- und Gebührenordnung zu entrichten. Es besteht grundsätzlich eine Probezeit von 12 Monaten nach Aufnahme.
§ 5 Beiträge und Gebühren
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag von seinen Mitgliedern.
(2) Die Gebührenordnung regelt, wie und in welcher Höhe die Beiträge und Gebühren eingezogen werden bzw. zu bezahlen sind.
§ 6 Rechte und Pflichten
(1) Aktive Mitglieder sind berechtigt:
a) Vereinseigene und vom Verein gepachtete Gewässer nach Erwerb der Fischereierlaubnis waidgerecht zu befischen.
b) Vereinseigene Anlagen (z. B. Vereinsheim), ggfs. gegen eine Nutzungsentschädigung, zu nutzen.
c) Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
(2) Aktive Mitglieder sind verpflichtet:
a) Das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Vereinsrichtlinien auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen und der vereinsinternen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
b) Sich den Personen der Gewässeraufsicht und den Mitgliedern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
d) Die beschlossenen Beiträge für die Mitgliedschaft, die Fischereierlaubnis und Umlagen fristgerecht an den Schatzmeister zu entrichten und sonstige Verpflichtungen zu erfüllen.
(3) Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldlichen Verpflichtungen nicht fristgerecht bezahlt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
(1) Freiwilligen Austritt: Dieser kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. In begründeten Fällen, z. B. bei Wegzug, können Ausnahmen zugelassen werden. Über entsprechende Anträge entscheidet der Gesamtvorstand. Der früheste Austrittstag ist der Tag des schriftlichen Antrags. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
(2) Tod des Mitglieds.
(3) Ausschluss, siehe § 8.
(4) Auflösung des Vereins.
§ 8 Ausschlussverfahren
(1) Ein Vereinsausschluss kann auf Vorschlag der Schiedsstelle durch den Gesamtvorstand erfolgen, wenn ein Mitglied:
a) Ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat.
b) Sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig macht, sonst gegen fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstößt oder Beihilfe geleistet hat.
c) Innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat oder sich in sonstiger Weise unsportlich oder unkameradschaftlich verhält.
d) Gegen die Satzung und die sonstigen Beschlüsse des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten schädigt.
(2) Das vom Vereinsausschluss bedrohte Mitglied ist vor einer Entscheidung von der Schiedsstelle anzuhören, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Leistet das Mitglied der Vorladung keine Folge, wird in seiner Abwesenheit entschieden.
(3) Der Gesamtvorstand entscheidet über einen Ausschlussantrag der Schiedsstelle mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann ein Mitglied, das mit seinem Jahresbeitrag oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen, auch teilweise, im Rückstand ist, vom Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(5) Dem auszuschließenden Mitglied ist ein schriftlicher Bescheid per Einschreiben unter Angabe der Gründe, die zum Ausschluss geführt haben, zu erteilen. Der Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet sein.
(6) Im Falle eines Ausschlusses auf Vorschlag der Schiedsstelle steht dem Betroffenen innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung das Recht zu, Einspruch gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands an die ordentliche Mitgliederversammlung nach § 12 einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
(7) Macht das gemaßregelte Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist von 14 Tagen keinen Gebrauch, wird die Maßregelung nach dieser Frist rechtskräftig.
(8) Die Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren bei der Schiedsstelle, der Vorstandschaft sowie der Mitgliederversammlung sind unstatthaft.
§ 9 Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(2) Vereinspapiere sowie Vereins- und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben.
(3) Verlust aller Rechte als Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung der Fischerei an den Vereinsgewässern und zur Nutzung von Vereinseinrichtungen.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand und der Gesamtvorstand.
(3) Die Schiedsstelle.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
(2) Es wird jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung einberufen, die der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet. Die Einladung mit der Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus in Textform bekanntzugeben. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage im Voraus in Textform beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Gesamtvorstands und der Kassenprüfer.
b) Entlastung des Gesamtvorstands.
c) Wahl des Gesamtvorstands.
d) Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Jahr, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wieder gewählt werden kann.
e) Wahl der Schiedsstellenmitglieder.
f) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge und / oder Satzungsänderungen.
(4) Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet.
(5) Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende, oder ein bewährtes Mitglied, die Versammlungsleitung. Nach Beendigung der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der neugewählte 1. Vorsitzende die Wahl der weiteren Gesamtvorstandsmitglieder.
(6) Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(7) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist Der Gesamtvorstand bei der Durchführung ihrer Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Gesamtvorstand einberufen werden. Sie ist auch einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung vom Gesamtvorstand unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 12. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Gesamtvorstands oder der Mitglieder zu entscheiden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(9) Wahlen müssen durch Stimmzettel vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt.
§ 12 Vorstand und Gesamtvorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
(2) Der Vorstand wird durch ein weiteres Organ, dem Gesamtvorstand, ergänzt.
Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Geschäftsführer
d) Schriftführer
e) Schatzmeister
f) Gewässerwart
g) Umweltschutzwart
h) Gewässerobmann
i) Veranstaltungswart
j) Gerätewart
k) Arbeitseinsatzleiter
l) Jugendwart
(3) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(5) Der Gesamtvorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dies nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist.
(6) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands vor Ablauf der Wahlperiode aus, so hat der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer zu wählen.
(7) Der 1. und 2. Vorsitzende überwachen die Geschäftsführung der übrigen Gesamtvorstandsmitglieder.
(8) Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf zusammen und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Gesamtvorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters. Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(9) Alle Gesamtvorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
(10) Der Gesamtvorstand kann durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.
§ 13 Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle des Vereins besteht aus:
a) Einem Schiedsstellenvorsitzenden,
b) vier Beisitzern,
c) zwei Ersatzbeisitzern.
(2) Sie sind auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Der Schiedsstellenvorsitzende wird von den Schiedsstellenmitgliedern aus deren Mitte gewählt. Schiedsstellenmitglieder dürfen kein Gesamtvorstandsamt im Verein ausüben.
(3) Die Schiedsstelle hat die Aufgabe in ihrer Eigenschaft als Organ zwischen der Gesamtvorstandschaft und den Mitgliedern alle Übertretungen der Vereinsrichtlinien und Satzungen nach zu ahnden, sobald sie von des Gesamtvorstands oder einem Mitglied des Vereins dazu aufgefordert wird.
(4) Bei Verstößen gegen die Vereinsbestimmungen oder bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen gegenüber dem Verein ist die Schiedsstelle berechtigt und verpflichtet, die nachfolgenden Maßregelungen in Anwendung zu bringen:
a) Zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte und / oder der Angelerlaubnis für alle oder nur für bestimmte Vereinsgewässer.
b) Zahlung von Geldbußen.
c) Verwarnung mit oder ohne Auflagen.
d) Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.
e) Dem Gesamtvorstand den Ausschluss zu empfehlen.
§ 14 Kassen- und Buchführung
(1) Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Erstellung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.
(2) Der Schatzmeister ist verpflichtet dem Gesamtvorstands, oder einem durch diesen beauftragten Mitglied aus dem Gesamtvorstand sowie den Kassenprüfern, jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Schatzmeisters, auch insoweit die Entlastung des Gesamtvorstands, zu beantragen, oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.
(4) Beginn und Ende des Geschäftsjahres regelt die Geschäftsordnung.
§ 15 Dokumentation
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.
§ 16 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Satzungsänderungen sind, unbeschadet der Bestimmungen des BGB § 32, Abs. 2, nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung möglich. Der Beschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in welcher mindestens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend sein müssen. Finden sich weniger Mitglieder ein, so muss eine nochmalige Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Für die Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Das nach Auflösung des Vereins und der Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt der Stadt Schwäbisch Gmünd für gemeinnützige Zwecke, zur Gesunderhaltung des Lebensraums Wasser, zu.
§ 17 Pacht- und Kaufverbot, Pachtung und Erwerb von Gewässern
(1) Den Mitgliedern ist es untersagt Fischgewässer, an denen der Verein Interesse haben könnte, privat zu pachten oder käuflich zu erwerben, ohne dass der Verein, vertreten durch den Vorstand, dies ausdrücklich für diesen konkreten Fall zulässt.
(2) Ist die Möglichkeit einer Pacht weiterer Fischgewässer oder der Erwerb von Fischereirechten für den Verein gegeben, so hat der Gesamtvorstand über diese Frage zu beschließen.
§ 18 Wahlen
(1) Wählbar und wahlberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstands und die Mitglieder der Schiedsstelle werden einzeln gewählt. Vorschläge für die Wahl erfolgen durch den Gesamtvorstand und durch die Mitglieder.
(3) Zur Wahl vorgeschlagene Mitglieder haben vor Annahme einer Kandidatur ihre etwaige Mitgliedschaft und Tätigkeit in anderen Vereinen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung der Versammlung bekanntzugeben.
(4) Die in den Gesamtvorstand und in die Schiedsstelle zu wählenden Mitglieder sollten in der Mitgliederversammlung anwesend sein. Bei Abwesenheit muss eine Zustimmungserklärung des Vorgeschlagenen vorliegen (mündliche Zusage ist ausreichend).
(5) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der vorgeschlagenen Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Dabei gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Die Mitglieder des Gesamtvorstands und der Schiedsstelle werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur folgenden Neuwahl im Amt.
(7) Die Gewählten haben unverzüglich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(8) Der seitherige Gesamtvorstand und die Mitglieder der Schiedsstelle sind wieder wählbar.
(9) Die Bestellung des Gesamtvorstands ist nur dann widerruflich, wenn wichtige Gründe vorliegen.
(10) Alle weiteren Details zur Wahl des Gesamtvorstands regelt die Geschäftsordnung.
§ 19 Beitragsbefreiung und Ermäßigungen
Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeiten grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Abweichend davon können Beitragsbefreiungen und Ermäßigungen wie folgt gewährt werden.
Gesamtvorstand:
(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands bzw. Gesamtvorstands Beitragsbefreiungen oder Beitragsermäßigungen beschließen.
(2) Mitglieder der Vorstandschaft können für die Dauer ihrer Amtszeit von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und/oder Gebühren für die Nutzung der Vereinsgewässer befreit werden.
(3) Über die Beitragsbefreiung der Vorstandsmitglieder entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung. Die betroffenen Vorstandsmitglieder sind hierbei nicht stimmberechtigt.
(4) Die Beitragsbefreiung stellt keinen Ersatz für entstehende Aufwendungen dar. Unabhängig davon können Vorstandsmitglieder ihre tatsächlichen Auslagen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (§ 670 BGB, Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG) geltend machen.
Mitglieder:
(5) Der Gesamtvorstand kann auf schriftlichen Antrag in besonderen Fällen Mitgliedern die Beiträge ganz oder teilweise erlassen, stunden oder ermäßigen.
(6) Gründe für eine Befreiung oder Ermäßigung können insbesondere wirtschaftliche Notlagen, soziale Härtefälle, ehrenamtliches Engagement oder andere besondere Umstände sein.
(7) Die Entscheidung über eine Beitragsbefreiung oder -ermäßigung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
(8) Näheres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden.
§ 20 Ermächtigung
(1) Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche Änderungen und Ergänzungen, die zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt oder zur Eintragung durch das Registergericht notwendig sind, vorzunehmen.
(2) Diese Satzung wurde als Änderungsfassung von der Hauptversammlung am 14.11.2025 verabschiedet.
(3) Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Geändert durch Beschluss der Hauptversammlung am 14.11.2025.
Schwäbisch Gmünd, den 14.11.2025
Thomas Weißenburger
1. Vorsitzender
